Energieausweise

Wer ein Haus oder eine Wohnung verkaufen, vermieteten oder verpachten möchte, muss dem potentieller Käufer oder Mieter den Energieausweis für das Gebäude vorlegen. Der Energieausweis informiert über die energetische Qualität des Gebäudes und gibt an, welchen Energiebedarf das Gebäude aufweist. Somit informiert er letztendlich auch über die zu erwartenden Energiekosten. Es können auch Angaben zu konkreten Öl- oder Gasverbrauch im Auswies enthalten sein.

Der Energieausweis ermöglicht, verschiedene Gebäude energetisch miteinander zu vergleichen und so dem Käufer oder Mieter einer Immobilie einen transparenten Überblick über Energieverbrauch oder –bedarf zu verschaffen. Er soll zusätzlich Hinweise geben, wie die Energieeffizienz der Immobilie verbessert  werden kann.  Dadurch kann letztendlich auch der Ausstoß von klimaschädlichen CO2 vermindert werden.

Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke (z.B. Gewerbebetriebe, Ladengeschäfte, Lager) genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.

Der Energieausweis kann auf Grundlage des tatsächlichen Energiverbrauchs oder des Energiebedarfs erstellt werden. Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten herrscht für alle Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten.

Bei Wohngebäuden mit vier und weniger Wohneinheiten ist zu unterscheiden:

  • Wahlfreiheit gilt für diese Wohngebäude, wenn entweder der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste) oder das Wohngebäude trotz Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt (zum Beispiel durch spätere Modernisierungsmaßnahmen).
  • Andernfalls dürfen für solche Wohngebäude nur Bedarfsausweise ausgestellt werden.

Sind die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht erfüllt, darf der Energieausweisaussteller für ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten nur einen Bedarfsausweis ausstellen. Hintergrund ist, dass in kleineren, energetisch nicht sanierten, alten Wohngebäuden das individuelle Heizverhalten den Gesamtenergieverbrauch deutlich stärker beeinflusst als in Wohnanlagen mit vielen Wohneinheiten.

Selbstverständlich stellen wir gerne beide Arten des Energieausweises für Ihr Gebäude aus.